Satzung

Satzung

der Unteroffiziervereinigung Fliegerhorst Wunstorf e.V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)               Der Verein führt den Namen Unteroffiziervereinigung Fliegerhorst Wunstorf e.V. .

 

(2)               Der Verein hat seinen Sitz in 31515 Wunstorf, Zur Luftbrücke 1 und wurde am 11. Juli 1978 in das Vereinsregister, lfd.-Nr.: 517, beim Amtsgericht Neustadt am Rbge., eingetragen, jetzt beim Amtsgericht Hannover - Registergericht - VR 110226.

 

(3)               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

(1)               Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, vor allem der jüngeren Unteroffiziere und des Unteroffiziersnachwuchses.

 

(2)               Zweck des Vereins ist auch, die Beziehung zwischen der Bundeswehr und der Öffentlichkeit durch Zusammenkünfte mit Persönlichkeiten der Politik, des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und der Wirtschaft zu pflegen, sowie kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen.

 

(3)               Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglieder

(1)               Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

 

(2)               Ordentliche Mitglieder können heimberechtigte Unteroffiziere, Unteroffizieranwärter mit bestandenem Laufbahnlehrgang und die entsprechend besoldeten Beamten sowie Arbeitnehmer, die auf das Heim angewiesenen Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr im Standortbereich Fliegerhorst Wunstorf werden.

 

(3)               Außerordentliche Mitglieder können die zu Abs. 2.) zählenden Personen im Ruhestand, vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder oder - auf Antrag - Personen des öffentlichen Lebens gern. § 2 Abs. 2.) werden.

§4

Mitgliedschaft

(1)               Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beginnt mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Der Antrag ist schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Vordruck an den Vorstand zu stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen von Anträgen der zu § 3 Abs. 2.) zählenden Personen sind schriftlich zu begründen.

Hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Ablehnungen von Anträgen der zu § 3 Abs. 3.) zählenden Personen bedürfen keiner Begründung.

 

(2)               Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie nicht gem. § 5 endet.

§5

Ende der Mitgliedschaft

(1)               Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet durch:

a)      a) Ordentliche Austrittserklärung des Mitgliedes.

b)      b) Nichtbegleichen des Mitgliedsbeitrages (vgl. § 9 Abs. 5)

c)       c) Tod.

 

(2)               Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet entsprechend § 5 Abs. 1.

 

(3)               Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber anzuzeigen. Der Austritt wird zum letzten Tage des laufenden Kalenderjahres, in dem der Antrag bei Vorstand eingeht wirksam.

 

(4)               Mitglieder können aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

(5)               Sollte ein Mitglied aus der Bundeswehr durch Versetzung in den Ruhestand/Rente ausscheiden, so ist dies durch das Mitglied dem Vorstand anzuzeigen. Die ordentliche Mitgliedschaft, wird automatisch zu einer außerordentlichen Mitgliedschaft verwandelt.

 

§6

Organe des Vereins, Mitgliederversammlung

(1)               Organe des Vereins sind:

   a) Mitgliederversammlung

   b) Vorstand

 

(2)               Die Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende oder bei Bedarf sein Vertreter, in Ausnahmefällen ein anderes Vorstandsmitglied ein. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

(3)               Mitgliederversammlungen sind unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Werktagen einzuberufen. Der Aufsichtsführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von mind. 5 Werktagen bis zur Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Von den Ergänzungen der Tagesordnung werden die Mitglieder vor Beginn der Versammlung in Kenntnis gesetzt.

 

(4)               Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In Vereinsangelegenheiten haben nur ordentliche Mitglieder ein Stimmrecht. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder (§ 32 BGB).

Das Abstimmungsergebnis ist mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen sowie ungültigen Stimmen festzuhalten. Das gleiche gilt für Wahlen.

 

(5)               In den ersten vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen; Beschlussfähigkeit gem.§ 6 Abs. 4.).

 

(6)               Auf der Jahreshauptversammlung ist unter anderem der Jahresbericht des Vereins zu erstatten. Der Jahresbericht hat einen Wirtschaftsbericht (Einnahme-/Überschussrechnung) sämtlicher Vereinskonten zu enthalten.

 

(7)               Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vereins, die Wahlen des Vorstandes, die Entlastung des Vereins, Beratung- und Beschlussfassung über Anträge, die Auflösung des Vereins und alle Entscheidungen, die der Vorstand nicht treffen darf.

 

(8)               Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen müssen. Aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig war. Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in der Niederschrift festzuhalten.

 

(9)               Anträge zur Beschlussfassung, die aus der Versammlung gestellt werden, sind im vollen Wortlaut festzuhalten, wenn sie beschlossen sind.

 

(10)           Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekanntzugeben. Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtsführende.

§7

Der Vorstand

(1)               Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.

Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

 

(2)               Der geschäftsführende Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern, deren Tätigkeit ehrenamtlich ist. Er setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)      a) 1. Vorsitzender

b)      b) 2. Vorsitzender

c)      c) Schatzmeister

d)   d)      Schriftführer

 

(3)               Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die Wahl wird wie folgt vorgenommen:

 

a)      a) In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:

-          1. Vorsitzender

-          Schriftführer

 

b)      b) In Jahren mit geraden Jahreszahlen:

-          2. Vorsitzender

-          Schatzmeister

 

Grundsätzlich bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Während des Wahlvorganges übernimmt der noch amtierende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung der Versammlung.

 

(4)               Der 1. und 2. Vorsitzende sollten aktive Soldaten im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels/Oberstabsfeldwebels sein.

 

(5)               Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass neben dem geschäftsführenden Vorstand ein erweiterter Vorstand gebildet wird. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer in der Geschäftsordnung bestimmten Anzahl von Heim-Unteroffizieren. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Aus der Geschäftsordnung des Vorstandes soll sich die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander ergeben.

 

(6)               Der 1. oder 2. Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach außen.

 

(7)               Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.

 

(8)               Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Vertreter und der Schriftführer unterzeichnen müssen.

§8

Kassenprüfer

(1)               Zur Prüfung der Jahresabrechnung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Diese amtieren jeweils für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt.

 

(2)               Die Kassenprüfung ist schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Kassenprüfer zur Mitgliederversammlung, kann das schriftliche Ergebnis von einem, im Vorfeld von den Kassenprüfern benannten ordentlichen Mitglied auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.

§9

Beiträge

(1)               Die Höhe des Beitrages (Mitgliedsbeitrag) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im Voraus grundsätzlich unbar als Lastschrift zu entrichten.

 

(2)               Außerordentliche Mitglieder zahlen den gleichen Betrag wie ordentliche Mitglieder.

 

(3)               Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

(4)               Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

(5)               Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Ggfs. Daraus resultierende Kosten trägt das säumige Mitglied. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie gern. § 5 Abs. 1. b) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§10

Auflösung des Vereins

(1)               Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

(2)               Über eine Vermögensverteilung beschließt die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Das Vermögen ist nur gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Eine Vermögensaufteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

(3)               Erinnerungsgaben und Traditionsstücke des Vereins werden kostenlos der Heimgesellschaft übertragen, die die Tradition fortsetzt.

 

(4)               Über den Verbleib sonstigen Sachvermögens gelten die Regelungen der jeweils gültigen Vorschrift.

§11

Wirtschaftsbetrieb

Der Verein kann zur Erfüllung seines Betreuungszweckes einen eigenen Wirtschaftsbetrieb unterhalten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen autarken Wirtschaftsbetrieb gemeinschaftlich mit der Offizierheimgesellschaft (OHG) Fliegerhorst Wunstorf e.V. zu betreiben bzw. zu gründen.

Überschüsse aus diesem gemeinschaftlichen Wirtschaftsbetrieb dürfen ausschließlich für den Vereinszweck bzw. gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§12

Satzungsänderungen

(1)               Änderungen der Satzungen sind nur möglich, wenn wenigstens ⅔ der erschienenen ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung zustimmen. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand alleine beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(2)               Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des militärischen Aufsichtsführenden des Fliegerhorstes Wunstorf.

§ 13

Gültigkeit

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.05.2024 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

  

 

Wunstorf, den 14.Mai 2024

  

Im Original gezeichnet                                                                          Im Original gezeichnet

 

Kai Grubenick, OSF                                                 Sven Lauenstein, OSF

1. Vorsitzender                                                        2. Vorsitzender

 

Im Original gezeichnet                                                                          Im Original gezeichnet

 

Marvin Volkmer, OF                                                Frank Modler, SF

Schatzmeister                                                          Schriftführer